Die Errichtung von Solaranlagen auf Privathäusern ist wieder in aller Munde. Dies gilt nicht erst aber insbesondere auch aktuell im Hinblick auf enorm steigende Energiepreise. So mach einer denkt aber nicht nur an die eigene Einsparung von Energiekosten, sondern auch daran, überschüssigen Strom aus der Solaranlage zu verkaufen. Damit könnte ein Teil der Errichtungskosten kompensiert werden. Aber so einfach ist das nicht. 

Nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz ist der Stromnetzbetreiber dazu verpflichtet, die solar erzeugte Energie vom Kunden anzunehmen und ins öffentliche Stromnetz einzuspeisen. Ob sich allerdings die Errichtung von Solardächern für den privaten Haushalt loht, ist fraglich. Denn es gibt nur wenige Cent pro kwh eingespeisten Stroms. Private Errichter sollten daher zunächst daran denken, den selbst produzierten Strom zum Eigenverbrauch zu verwenden. Wenn dann Überschüsse produziert werden, muss eine Aufwandberechnung ergeben, ob sich der Ertrag überhaupt rechnet und den Aufwand rechtfertigt. 

Registrierung ist Pflicht

Jede in Deutschland installierte netzgekoppelte Photovoltaikanlage muss registriert werden. Und zwar sowohl im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur (BNetzA) als auch beim jeweiligen Netzbetreiber. Nähere Informationen finden sich unter https://www.marktstammdatenregister.de/MaStR. Entscheidend ist, dass alle aktiven, ans Netz angeschlossenen Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Gas registriert werden müssen. Dies sind also ausschließlich Stromlieferanten, die Strom unter Nutzung des Netzes der allgemeinen Versorgung oder eines geschlossenen Verteilernetzes liefern. Dies betrifft auch bereits registrierte Anlagen oder ältere Bestandsanlagen. Verbrauchsanlagen, die nur dem Eigenverbrauch dienen, sind nur registrierungspflichtig, wenn diese an das Hoch- oder Höchstspannungsnetz angeschlossen sind.

Wie immer: Das Finanzamt redet mit!

Werden aus dem Betrieb der Anlage Einspeisevergütungen vom Netzbetreiber gezahlt, sind dies Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Zwar ist dafür keine Gewerbeanmeldung erforderlich, dem Finanzamt muss die Inbetriebnahme jedoch angezeigt werden. Dazu ist ein Fragebogen zur steuerlichen Erfassung auszufüllen und der Ertrag muss versteuert werden. Ob sich dieser Aufwand lohnt, kann nur individuell und unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Eigenverbräuche und der Einspeisungsmenge errechnet werden. Im Zweifel sollte man sich dann doch für eine Anlage entscheiden, die lediglich den eigenen Stromverbrauch abdeckt. Gerade im Zuge der Umstellung auf Elektromobilität und den Einsatz von Wärmepumpen für Heizzwecke ergeben sich daraus neue Möglichkeiten einer energetischen Selbstversorgung.

Wenn nicht jetzt, wann dann? 

Entscheidet man sich für eine Anlage, die nicht nur der Selbstversorgung dient, sollte die Entscheidung zeitnah getroffen werden. Die Höhe des Vergütungssatzes pro Kilowattstunde (etwa 7 Cent, Stand: Januar 2022) ist abhängig vom Monat der Inbetriebnahme und von der Anlagengröße. Bezahlt wird dieser Vergütungssatz im Jahr der Inbetriebnahme und weitere 20 Kalenderjahre. Für neue Anlagen sinkt der Vergütungssatz von Monat zu Monat, wer mit dem Kauf der Anlage abwartet, bekommt also immer weniger.

Andreas Tietgen, 12.05.2022