Mit der neuen Ampelkoalition nimmt die Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 neuen Schwung auf und wird nun konsequent um- und durchgesetzt. Für Haus- und Wohnungseigentümer interessant sind dabei die Heizungsvorschriften. Hier kann die Umsetzung der neuen Vorschriften ins Geld gehen. Verstöße gegen die neuen Regeln können bis zu 50.000,00 € Bußgeld nach sich ziehen. Immobilieneigentümer sollten sich daher frühzeitig mit den neuen Verpflichtungen auseinandersetzen. 

Das Aus für die Öl- oder Gasheizung?

Vielfach ist von einem Verbot von Gas- oder Ölheizungen ab 2026 die Rede. Die stimmt aber nicht unbedingt. Heizungen mit einer Leistung von mehr als 400 kW, die älter als 30 Jahre sind, müssen tatsächlich gegen energieeffizientere Anlage ausgetauscht werden. Von der Austauschpflicht ausgenommen sind Eigentümer von Ein- oder Zweifamilienhäusern, die ihr Haus seit 1. Februar 2002 selbst bewohnen, erworben oder geerbt habe. Auch Brennwertkessel oder Niedertemperaturkessel, die vor 30 Jahren allerding eher selten eingebaut wurden, sind von einem Austausch nicht betroffen. Auch Anlagen zur ausschließlichen Warmwasserbereitung dürfen bleiben. Eine Ausnahmeregelung besteht ebenfalls, wenn der Austausch unwirtschaftlich ist, beispielsweise wenn ein Haus in der Heizperiode nur sporadisch genutzt wird oder wenn ein Abriss ansteht. Damit gilt die Austauschpflicht zunächst vor allem für vermietete Gebäude. Als Frist für den Austausch gelten 2 Jahre nach dem Eigentumsübergang.

Alternativen zur bisherigen Heizungsart

Neue Heizungsarten sind zahlreich. Hybridheizungen, zum Beispiel eine Wärmepumpe oder eine Solarthermieanlage kombiniert mit einer Öl- oder Gasbrennwertheizung aber auch das Heizen mit Öfen für Pellets, Hackschnitzel oder Scheitholz sind möglich. Um zusätzlich Energiekosten einzusparen, können die meisten Systeme in Verbindung mit einer Solarthermie-Anlage betrieben werden. Dabei gilt die Regeln das,.

Heizung in Neubauten 

Hier ist das Gebäude infolge der strengen Neubauvorschriften sehr gut gedämmt und der Wärmebedarf liegt niedriger als bei Bestandbauten. Zudem sind Flächenheizungen wie z. B. die Fußbodenheizung in Neubauten heutzutage Standard. Zu den Heizungen, die die gesetzlichen Vorgaben für Neubauten erfüllen, zählen Öl- und Gasbrennwertheizungen mit heizungsunterstützender Solarthermie und zentraler Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung, Wärmepumpen, Holzheizungen, Brennstoffzellenheizung und zertifizierte Fernwärme. Unter diesen Voraussetzungen sind Wärmepumpen geeignet, da diese mit niedrigen Vorlauftemperaturen arbeiten können. Das macht sie sehr effizient und sorgt für niedrige Betriebskosten.

Staatliche Förderungen berücksichtigen 

Seit Januar 2021 gelten neue Förderbedingungen. Fördermittel gibt es demnach nur dann, wenn Hausbesitzer eine Hybrid- oder eine Umweltheizung einbauen. Während das Alter und der Zustand der Anlagen keine Rolle mehr spielen, gibt es für reine Öl-/Gasheizungen weder Zuschüsse noch Förder-Darlehen. Erhältlich ist die finanzielle Unterstützung in Höhe von 20 bis zu 55 Prozent über die Bundesförderung für effiziente Gebäude – die sogenannte BEG-Förderung, die Sanierer über das das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beantragen können. Um eine Förderung für die neue Heizung zu erhalten, sind meist zusätzliche Vorschriften zu erfüllen. So ist es nötig, eine Fachunternehmererklärung vorzuweisen, die besagt, dass der Einbau ordnungsgemäß erfolgt ist. Zudem muss ein hydraulischer Abgleich stattgefunden haben, der den optimalen Betrieb der Anlage garantiert. Üblicherweise wird dieser bei der Installation der Heizung gleich mit durchgeführt und bereits eingepreist. 

Andreas Tietgen, 16.01.2022