Ein Häuschen im Grünen, solide finanziert und die ganze Familie unter einem Dach, eine Wertanlage fürs Leben, niemand redet einem rein, soweit so gut. Wenn es da nur nicht auch noch Vorschriften für die Nutzung des eigenen Grund und Bodens gäbe. Das beginnt mit der Bebaubarkeit des Grundstücks über dessen Nutzung und sogar für die Bepflanzung des Gartens gibt es Vorschriften. Denn bekanntlich gibt es in Deutschland für fast alles Regelungen, die zu beachten sind. Sonst kann es schnell Ärger mit den Nachbarn oder den Behörden geben.

Grenzbebauung und Zäune – nicht alles ist erlaubt

Die Abstandsregel für Wohnhäuser ist bekannt: Drei Meter vor der Grundstücksgrenze ist Schluss mit der Bebaubarkeit. Es sei denn, es handelt sich um Bauten, die nicht Wohnzwecken dienen. So dürfen Garagen und Carports ohne Baugenehmigung bis an die Grundstücksgrenze gebaut werden, wenn sie nicht mehr als 9 m lang, 2,50 m hoch und 30 m² groß sind. Andere Gebäude sind zulässig, wenn sie nicht mehr als 40 m³ (im Außenbereich nicht mehr als 20 m³) Rauminhalt haben. Dies betrifft z.B. Garten- und Grillhäuschen, Saunen oder überdachte Whirlpools. Die Außenwand zum Nachbargrundstück kann dann sogar den Zaun ersetzen, den Grundstückseigentümer an der von der Straße aus rechts gelegenen Grundstücksgrenze errichten müssen, wenn der jeweilige Nachbar dies verlangt. Die Art des Zauns selbst ist allerdings auch nicht frei wählbar. Der Zaun muss sich an die ortsüblichen Einfriedungen orientieren. Gibt es keine Ortsüblichkeit, kann der Nachbar einen bis zu 1,20 m hohen Zaun verlangen. Zum Teil haben die Gemeinden vorgeschrieben, wie Einfriedungen aussehen müssen, entweder in Bebauungsplänen oder in anderen Satzungen.

Ab ins Grüne – Bäume und Sträucher

Auch für die Bepflanzung des eigenen Grundstücks gibt es Vorschriften, die es einzuhalten gilt. So müssen in Niedersachsen Bäume und Sträucher bis zu 1,2 m Wuchshöhe 0,25 m, bis 2 m 0,50 m, bis bis 3 m 0,75 m und bis 5 m Höhe 1,25 m Abstand zur Grenze halten. Bei der Anpflanzung solle unbedingt der Pflanzenwuchs beachtet werden. Wächst der Baum, müsste er immer weiter von der Grenze abrücken. Der Standort ist also so zu wählen, dass nach in einigen Jahren der dann zulässige Mindestabstand weiterhin eingehalten wird, damit hier nicht ständig zurückgeschnitten werden muss. Wird eine Hecke als Alternative zu einem Zaun gewählt, kann diese auf der eigenen Seite des Grundstücks gesetzt werden, muss aber dann auf 1,20 m Höhe gehalten werden. Und der Nachbar kann verlangen, dass die Hecke nicht in sein Grundstück wächst.

Laub und Früchte – Freud und Leid

Bäume haben die Eigenart, im Herbst ihre Blätter zu verlieren. Das herabfallende Laub ist nicht standorttreu und verteilt sich auch gerne auf des Nachbars Grundstück, was diesen wiederum ärgern kann. Ob hier ein Anspruch des Nachbarn auf Unterlassen besteht, wird unterschiedlich beurteilt. Im Grundsatz gilt, dass Laub-, Nadel- und Zapfenfall hinzunehmen ist. Nimmt dies jedoch Überhand, haben Gericht aber auch schon entschieden, dass der Nachbar den Rückschnitt überhängender Äste verlangen kann oder ihm für die Beeinträchtigung eine jährliche Geldzahlung zusteht. Anders verhält es sich bei Obstbäumen oder Fruchtsträuchern, die auf das Nachbargrundstück überhängen oder hineinwachsen. Früchte und Obst bleiben Eigentum des Nachbarn, solange sie sich an Baum und Strauch befinden. Auch Abschütteln und Pflücken ist nicht erlaubt. Löst sich aber der Apfel vom Zweig und fällt auch das Nachbargrundstück, ist er in diesem Fall dann ab Bodenberührung des Nachbarn Eigentum. Mögen Sie keine Äpfel, dürfen Sie diese dann aber auch nicht zurück in den Garten des Nachbarn werfen. Steht ein Baum auf der Grenze, so gehören die Früchte und, wenn der Baum gefällt wird, auch das Holz den Nachbarn zu gleichen Teilen. Entscheidend ist aber, ob der Stamm des Baums von der Grenze durchschnitten wird, denn an der Grenze ist nicht auf der Grenze.

Andreas Tietgen, 20.05.2023